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Länderbericht Griechenland
Maître Cathérine Cotsaki/Rechtsanwalt Dr. Götz-Sebastian Hök
Zusammenfassung
Vormerkung:
Diese Zusammenfassung wurde aus dem Originalbericht von Maître Cathérine Cotsaki
(Athen) erarbeitet. Die Zusammenfassung enthält keine eigene Beurteilung der
Verhältnisse. Maßgeblich ist der Originalbericht.
I. Eigentumsübertragung
Auch in Griechenland ist der Erwerb von Immobilieneigentum strenger geregelt als
der Erwerb von Mobilien. Die Eigentumsübertragung erfolgt nach Art. 1033 Code
Civil (GR) durch Einigung zwischen Eigentümer und Erwerber auf der Grundlage
eines wirksamen Verpflichtungsgeschäfts. In Betracht kommen z.B. Verkauf,
Schenkung, Tausch. Die Vereinbarung über den Eigentumswechsel muß notariell
beurkundet werden und ist im Grundbuch einzutragen. Die Grundbucheintragung ist
Bestandteil des Eigentumsübergangs. Anderseits ist zu beachten, daß Eigentum nur
jeweils vom wahren Eigentümer erworben werden kann, und zwar gleich ob die
Umschreibung erfolgt ist der Übertragungsakt notariell vorgenommen wurde. Es muß
daher jeweils auch der Eigentumstitel des Veräusseres überprüft werden. Der
gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten kraft guten Glaubens in die
Grundbucheintragung ist nicht geschützt. Der Erwerb vom Nichtberechtigten kann
nur durch Ersitzung erfolgen. Voraussetzung ist, daß der Erwerber sich im guten
Glauben befindet. Die ordentliche Ersitzungsfrist beträgt 10 Jahre (Art. 1041
Code Civil (GR)). Grundsätzlich sind aber die Erwerbstatbestände der
zurückliegenden 20 Jahre zu untersuchen, um sicherzustellen, daß der Veräusserer
auch Eigentümer ist. Erst dann ersitzt auch der bösgläubige Erwerber ((article
1045 du Code Civil (GR)). Voraussetzung für die Ersitzung ist in jedem Fall der
ununterbrochene und andauernde Besitz des Erwerbers. Der Besitz auf der
Grundlage eines Mietvertrages reicht nicht aus.
Die Grundstücksregister sind nur für Rechtsanwälte zugänglich. Ausschließlich
Rechtsanwälte dürfen die Grundstücksregister einsehen. Auftraggeber kann
allerdings jeder sein. Insoweit bestehen keine Einschränkungen. Die Honorare für
diese Tätigkeit sind staatlich fixiert. Der Rechtsanwalt muß mindestens 1,5 %
vom Grundstückswert für die Grundstücksrecherche veranschlagen.
Rechtsanwälte sind auch am Grundstückskauf zwingend zu beteiligen, wenn der
Grundstückswert 5.000.000,-- Drachmen (in Attika) oder 750.000,-- Drachmen im
übrigen Staatsgebiet übersteigt.
Für die Zuständigkeit der griechischen Notare bestehen keine lokalen
Einschränkungen. Jeder griechische Notar kann Grundstücksübertragungen
beurkunden, gleich wo das Grundstück belegen ist. Die griechischen Konsuln im
Ausland dürfen Notaraufgaben wahrnehmen.
Die Grundstücksverkehrssteuer errechnet sich seit ca. 15 Jahren nach dem
objektiven Grundstückswert, der durch das griechische Finanzministerium
festgelegt wird, soweit der Kaufpreis nicht den objektiven Wert übersteigt. Der
objektive Wert errechnet sich nach der Grundstücksfläche oder der Gebäudefläche
in Abhängigkeit zur Grundstückslage. Allerdings ist das System noch nicht
flächendeckend. Zuvor deklarierten die Vertragsparteien den ihnen angemessenen
Wert, der von den Steuerbehörden regelmäßig nicht akzeptiert wurde. In dem
nachfolgenden Verfahren wurde üblicherweise ein Kompromiß errungen. Diese
Verfahrensweise ist noch in den Gebieten anzutreffen, in denen das System der
objektiven Wertermittlung noch nicht etabliert ist. Übersteigt der Kaufpreis den
objektiven Wert, wird der höhere Kaufpreis der Besteuerung zugrundegelegt.
Rechte Dritter, die an einem Grundstück bestellt wurden, werden durch einen
Eigentumstransfer nicht berührt, es sei denn es handelt sich um eine
Veräusserung im Wege der Zwangsversteigerung.
II. Grundstücksregister (Grundbuch)
In jedem Amtsgerichtsbezirk besteht ein Grundstücksregister. Das
Grundstücksregister führt verschiedene Register. Es existieren Register für die
Buchung der Eigentumsverhältnisse und solche für die Buchung von
Grundstücksbelastungen sowie solche für die Eintragung von
Gerichtsentscheidungen. Genauer gesagt, es existieren alphabetische
Verzeichnisse, in denen alle (natürlichen oder juristischen) Personen
eingetragen sind, die Grundstückseigentümer sind. Neben dem Namen finden sich
Nummern, die auf bestimmte Eigentumstitel hinweisen. Wer einen bestimmten
Eigentumstitel nachprüfen will, sieht zunächst das alphabetische Register ein,
um das oder die Grundstücke zu finden, um die es geht.
In bezug auf Grundstücksbelastungen existieren in Griechenland derzeit zwei
Systeme. Nach dem ersten System enthält das alphabetische Register, das auf die
Eigentumstitel verweist, drei besondere Rubriken. Die erste Rubrik enthält die
Hypothekeneintragungen, die zweite enthält die Pfändungen und die dritte ist den
Eintragungen in bezug auf Rückforderungsklagen und andere rechtserhebliche
Verfahren vorbehalten. Das zweite System besteht darin, ein alphabetisches
Register zu führen, das anders ausgestaltet ist als das vorgenannte. Der zweite
Index enthält in den verschiedenen Kolonnen die Verweise auf die Bände, in denen
lediglich die Lasten eingetragen sind.
III. Umschreibungsgrundsatz
Gemäß Art. 1192 und 1193 Code Civil (GR) ist die Grundbuchumschreibung in
folgenden Fällen zwingend:
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Akte unter Lebenden, einschließlich
der Schenkungen auf den Todesfall |
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Veränderungen durch
Gerichtsentscheidungen |
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Teilung von Immobilien |
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Erbschaftsannahme |
Unterbleibt die Grundbuchumschreibung bzw. –eintragung, findet der Rechtserwerb
nicht statt. Andererseits hat die Eintragung keine heilende Wirkung in bezug auf
Mängel des Übertragungsaktes. Insbesondere schafft die Voreintragung keine
besondere Legitimation des Verkäufers. Gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen,
lediglich Ersitzung ist möglich.
IV. Immobilien als Darlehenssicherheit
Art. 973 Code Civil (GR) zählt die dinglichen Rechte abschließend auf:
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Eigentum |
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Dienstbarkeiten |
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Pfandrecht |
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Hypothek |
Auf Mobilien können Pfandrechte lasten. Auf Immobilien können Hypotheken und
Dienstbarkeiten lasten. Ausnahmeweise können Schiffe mit Pfandrechten belastet
werden (Gesetz 4112/1929).
Es wird dann beschrieben, auf welche Weise ein Grundstück als Sicherheit dienen
kann.
1. Dienstbarkeiten
Dienstbarkeiten existieren als dingliche Dienstbarkeiten und persönliche
Dienstbarkeiten.
a. Die dinglichen Dienstbarkeiten belasten ein Grundstück zugunsten eines
anderen, unabhängig von den jeweiligen Eigentumsverhältissen an den
Grundstücken. Die Dienstbarkeit wird zugunsten des herrschenden Grundstücks am
dienenden Grundstück bestellt. Sie werden durch notarielle Urkunde errichtet und
im Grundbuch eingetragen.
b. Eine persönliche Dienstbarkeit wird an einem Grundstück zugunsten einer
bestimmten Person bestellt. Sie ist mithin an die Existenz einer Person
geknüpft. Stirbt die Person oder geht sie unter (bei juristischen Personen),
erlischt die persönliche Dienstbarkeit.
c. Der Nießbrauch ist ein Unterfall der Dienstbarkeit. Er kann durch Ersitzung
und notariellen Akt erlangt werden. Der Nießbrauch kann auch an Wohnungseigentum
bestellt werden.
d. Das Wohnungsrecht ist ein Unterfall der Dienstbarkeit. Es verschafft dem
Begünstigten das exklusive Nutzungsrecht. Der Berechtigte hat das Recht, die
Wohnung allein oder mit seiner Familie samt Personal zu nutzen.
Die Dienstbarkeiten stellen keine Sicherheit dar, mit Ausnahme möglicherweise
des Nießbrauchs.
2. Hypotheken
An einem Grundstück kann zugunsten eines Dritten eine Hypothek bestellt werden,
um eine Forderung zu besichern. Die Hypothek berechtigt den Begünstigten, sich
aus dem Grundstück zu befriedigen. Die Forderung kann bedingt sein oder erst in
der Zukunft entstehen. Die Hypothek wird in Art. 1257 ff. Code Civil (GR)
geregelt. Sie ist eine der wichtigsten Kreditsicherheiten, die von dem Schuldner
gestellt werden kann. Sie verliert normalerweise nicht an Wert und sie bleibt
dem Gläubiger unabhängig von den jeweiligen Eigentumsverhältnissen am Grundstück
erhalten.
Die Hypothek kann an jedem Grundstück bestellt werden, das auf einen Dritten
übertragen werden kann. Nicht übertragbar sind Grundstücke, die der öffentlichen
Hand gehören (Denkmale), solche die der öffentlichen Nutzung dienen (öffentliche
Einrichtungen wie Parkanlagen, Plätze), Grundstücke durch eine Bewaldung
charakterisiert sind, Grundstücke, die von archäologischer Bedeutung sind.
Die Hypothek entsteht durch Gesetz, gerichtliche Entscheidung oder Vertrag und
muß im Grundbuch eingetragen werden. Sie existiert ab dem Datum ihrer
Eintragung.
Von Gesetzes wegen entstehen Hypotheken:
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zugunsten des Fiskus, bei rückständigen Steuerverbindlichkeiten des
Schuldners |
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zugunsten des Fiskus, der Gemeinden, kirchlichen Einrichtungen,
Einrichtungen von öffentlichem Interesse auf den Grundstücken ihrer
Verwalter für die Forderungen aus der Verwaltung |
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zugunsten der unter Vormundschaft gestellten Personen an dem Vermögen
ihrer Vormünder |
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zugunsten der Ehegatten |
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zugunsten der Vermächtnisnehmer am Nachlaß |
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zugunsten der Erben an den Nachlaßgrundstücken |
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zugunsten der Hypothekengläubiger,
die die Hypothek zugunsten desjenigen halten, auf dessen Grundstück die
Hypotheken lasten, und zwar für die Eintragungskosten |
Die vertragliche Hypothek setzt einen Notariatsakt voraus, in dem die zu
besichernde Forderung und das zu besichernde Grundstück exakt zu bezeichnen
sind. In der Regel wird die Hypothek vereinbart, wenn die Forderung entsteht,
selbst wenn sie noch nicht fällig ist. Die Hypothek nimmt den Rang ein, den sie
durch den Tag der Eintragung erhält. Hypotheken, die am selben Tag eingetragen
werden, haben den selben Rang. Rangvereinbarungen sind zulässig. Die Hypothek
ist unteilbar.
Praktische Beispiele:
(1) Ein Grundstück wird veräussert. Der Preis wird nicht sofort vollständig
bezahlt. Zur Besicherung des Restkaufgeldes verlangt der Verkäufer von dem
Käufer entweder einen oder mehrere Wechsel, die auf die Fälligkeitsdaten der
Restraten fällig gestellt werden, oder einen oder mehrere vordatierter Schecks
(die sicherer sind als Wechsel, weil die Ausstellung ungedeckter Schecks unter
Strafe steht). Doch in jeden Fall verlangt der Verkäufer von dem Käufer die
Bestellung einer Hypothek am Kaufgrundstück. Der Käufer wird die Hypothek
bewilligen, weil er weiß, daß der Verkäufer anderenfalls nicht veräussern wird.
Doch der Käufer wird die Hypothek nur selten sofort bestellen, da dies Kosten
verursacht (ca. 6 % von der Forderung). Die Lösung findet sich häufig darin, die
Hypothek nur für einen geringeren Betrag als die Forderung eigentlich ausmacht,
zu bestellen und für den Rest eine provisorische Hypothek (Vormerkung auf
Eintragung einer Hypothek) eintragen zu lassen. Eine solche kann nur von einem
Gericht verfügt werden. In der Praxis einigen sich die Vertragsparteien darauf,
daß der Gläubiger den Antrag stellt. Üblicherweise stellt der Gläubiger den
Antrag bei Gericht. Beide Parteien erscheinen im Termin und der Schuldner
erkennt den Anspruch an. Das Problem besteht darin, den Rang der Hypothek
festzulegen. Beabsichtigt der Käufer nicht, den Kaufpreis bei einer Bank zu
finanzieren, erhält die vertragliche Hypothek den ersten Rang. Soll jedoch eine
Bankfinanzierung vorgenommen werden, dann muß sich der Käufer den ersten Rang
für die Bank vorbehalten. Dies kann bereits im Kaufvertrag geschehen. Das
Problem liegt darin, daß der Eigentumserwerb von der Umschreibung im Grundbuch
abhängt. Doch hierin wird im Ergebnis kein Problem gesehen.
(2) Der Darlehensvertrag bedarf keiner notariellen Form, hingegen die Hypothek.
Wenn also Darlehensvertrag und Hypothekenbestellung in einem Akt zustande kommen
sollen, muß das Darlehen zusammen mit der Hypothek beurkundet werden. Das
geschieht praktisch niemals, da dieses Verfahren zu teuer ist, denn die Kosten
betragen dann 7,5 % der Forderung, die besichert werden soll. Also optiert der
Darlehensgeber, einerlei ob es sich um eine Bank oder einen Partikulier handelt,
dafür, das Darlehen privatschriftlich zu vereinbaren. Dann entstehen Kosten
zwischen 3,6 % der Darlehensforderung (bei Vereinbarungen zwischen Privatleuten)
und 2,4 % (Bei Vereinbarungen mit Beteiligung eines Unternehmens, wenn es sich
um eine Unternehmensangelegenheit handelt). Der Darlehensgeber wird eine Klausel
vorsehen, derzufolge sich der Darlehensnehmer verpflichtet, zugunsten des
Darlehensgebers eine Hypothek zu bestellen. Die Auszahlung des Darlehens wird
davon abhängig gemacht, daß eine notarielle Hypothek bestellt wird. Dann wird
die Hypothek unverzüglich eingetragen, denn die Bank belastet den
Darlehensnehmer mit den Kosten. Doch zunehmend gehen die Banken dazu über,
kundenfreundlich zu arbeiten und akzeptieren eine andere Form der Besicherung.
Zunächst wird eine kleine Forderung zur Rangsicherung eingetragen. Sodann wird
vereinbart, daß sich die Bank eine Vormerkung bei Gericht beschafft. Das bereits
beschriebene Verfahren zur Erlangung der Vormerkung kommt zur Anwendung.
Das Verfahren birgt jedoch das Risiko des Forderungsausfalles in sich, wenn der
Schuldner zahlungsunfähig wird und die Zwangsversteigerung betrieben wird. Dann
ist die Bank wegen des wesentlichen Betrages (der lediglich durch eine
Vormerkung gesichert ist) darauf angewiesen, zunächst einen Vollstreckungstitel
zu beschaffen. Dies kann sehr schnell gehen, doch nur dann, wenn der Schuldner
nicht widerspricht. Tut er letzteres, können Jahre bis zur Titulierung vergehen.
Zwischenzeitlich kann das Objekt zur Versteigerung kommen. Der Erlös wird nur an
die endgültig besicherten Gläubiger verteilt. Die Bank geht leer aus. Deshalb
wird empfohlen, den in Griechenland mehr oder weniger üblichen Weg nicht zu
gehen und im Wettbewerb mit anderen Banken besser die Kosten für den Kunden
durch Zugeständnisse bei der Kreditvergabe zu senken. Eine Zwischenlösung bietet
sich, wenn man die Darlehensforderung in einer notariellen Urkunde regelt, in
der sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung unterwirft. Dann kann
vorstehendes Verfahren eingeschlagen werden, ohne das Risiko eines langen
Erkenntnisverfahren einzugehen. Die Vormerkung kann jederzeit durch
Vollstreckung rangwahrend in eine Hypothek umgewandelt werden.
(3) Die Parteien eines Darlehensvertrages können vereinbaren, daß der Schuldner
keine weiteren Hypotheken am Grundstück bestellen darf. Diese
Verfügungsbeschränkung kann im Grundbuch eingetragen werden und ist Dritten
gegenüber wirksam, soweit es sich um eine konventionelle Hypothek handelt. Gegen
Vollstreckungsmaßnahmen wirkt die Eintragung nicht.
Handelt es sich bei dem belasteten Gegenstand um ein Gebäude, kann es der
Gläubiger auf Kosten des Schuldners versichern lassen. Bedient der Schuldner die
Prämien nicht, kann der Gläubiger die Darlehensforderung fällig stellen. Im
Falle der Enteignung setzt sich die Hypothek am Entschädigungsbetrag fort.
Der Zession der Darlehensforderung folgt die Hypothek. Die Zession muß dem
Schuldner angezeigt werden. Erst dann wird die Zession wirksam. Im Falle des
Verkaufs einer belasteten Immobilie, kann der Erwerber die Altverbindlichkeiten
übernehmen. Der Darlehensgeber hat das Recht, die Übernahme innerhalb von sechs
Monaten zu verweigern. Die Weigerung ist schriftlich mitzuteilen. Die Frist
läuft ab Bekanntgabe der Schuldübernahme.
V. Grenzüberschreitende
Darlehen
Griechenland gehört dem Römischen Abkommen über das auf vertragliche
Schuldverhältnisse anwendbare Recht an. Es gilt ausserdem für sachenrechtliche
Fragen die lex rei sitae (Art. 27 Code Civil (GR)). Hinsichtlich der Form gilt
alternativ: die lex causae, die Ortsform, Recht der gemeinsamen
Staatsangehörigkeit der Parteien. Art. 33 des Code Civil (GR) gibt vor, daß
ausländisches Recht nicht anwendbar ist, wenn es gegen den griechischen ordre
public verstößt.
Die Forderung kann in ausländischer Währung eingetragen werden. Allerdings muß
zugleich der Betrag in Drachmen ausgewiesen werden. Art. 291 Code Civil (GR)
sieht vor, daß der Schuldner einer Fremdwährungsschuld die Schuld in Drachmen
bezahlen darf, und zwar mit dem Wechselkurs am Tag der Zahlung. Entgegenstehende
Vereinbarungen sind zulässig.
VI. Zwangsverwertung
Auch in Griechenland gilt, daß die Hypothek kein Eigentum oder eigentumsähnliche
Rechte verschafft. Wenn die besicherte Forderung fällig wird, kann die Hypothek
im Wege der Zwangsvollstreckung aktiviert werden. Vollstreckungstitel sind
insbesondere:
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Gerichtsurteile |
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Schiedsgerichtsurteile |
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Gerichtliche Vergleichsprotokolle |
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Notarielle Urkunden |
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Ausländische Vollstreckungstitel,
die für vollstreckbar erklärt wurden |
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Anordnungen und Akte, die vom Gesetz
als Vollstreckungstitel anerkannt sind |
Die Zwangsvollstreckung in Immobilien geschieht durch Zwangsveräusserung oder
Zwangsverwaltung.
1. Die Zwangsveräusserung wird durch die Zustellung des Vollstreckungstitels mit
einer Zahlungsaufforderung eingeleitet. Zuständig ist der Gerichtsvollzieher. Es
folgt eine gerichtliche Anhörung. Wird die Vollstreckung nicht eingestellt,
nimmt das Verfahren seinen Lauf. Anschließend stellt der Gerichtsvollzieher die
Beschlagnahmeanordnung zu, und zwar an den Schuldner (ggf. auch an den
Grundstückseigentümer) und an das Liegenschaftsregister. Mit der Zustellung gilt
das Grundstück als beschlagnahmt. Der zuständige Notar nimmt die Versteigerung
vor. Die Versteigerungstermine finden ausschließlich Mittwochs statt. Den
Zuschlag erhält der Meistbietende. Findet sich kein Bieter, erhält der
betreibende Gläubiger auf Antrag den Zuschlag zum Einstiegsgebot, das in der
Beschlagnahmeanordnung durch den Gerichtsvollzieher festgesetzt wird und
üblicherweise (aber nicht zwingend) die Hälfte des Immobilienwertes ausmacht,
den der Gerichtsvollzieher schätzt. In den Regionen, in denen bereits das
staatliche System des ”objektiven Wertes” existiert (oben I), darf der
festzusetzende Wert nicht darunter liegen.
Ist der erzielte Erlös nicht ausreichend, errichtet der Notar einen
Verteilungsplan. Darin berücksichtigt er vorab, die generell privilegierten
Gläubiger (insbesondere den Fiskus, die Gemeinden etc). Anschließend werden die
speziell privilegierten Gläubiger befriedigt. Es sind dies vor allem die Kosten
der Grundstückserhaltung ab Beschlagnahme sowie die Hypotheken. 1/3 des Erlöses
sind für die generellen Privilegien, 2/3 des Erlöses für die speziellen
Privilegien vorbehalten.
2. Die Zwangsverwaltung kann auf Antrag des Gläubigers durch das
Vollstreckungsgericht angeordnet werden. Ab Zustellung der Anordnung gilt das
Objekt als beschlagnahmt. Mit der Anordnung wird der Zwangsverwalter bestimmt.
Die Zwangsverwaltung dient dazu, zugunsten der Gläubiger einen
Bewirtschaftungsüberschuss zu erwirtschaften. Der Zwangsverwalter nimmt das
Grundstück in Besitz und trägt die laufenden Lasten. Das Objekt bleibt
veräusserlich. Die Veräusserung läßt die Zwangsverwaltung unberührt. Die
Zwangsverwaltung wird nicht angeordnet, wenn
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das Vollstreckungsgericht zu der
Auffassung gelangt, daß die Einnahmen nicht ausreichen, um den Gläubiger innerhalb angemessener Frist zu
befriedigen |
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das Vollstreckungsgericht zu der
Auffassung gelangt, der Vollstreckungsbetrag rechtfertige die Zwangsverwaltung nicht |
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das Vollstreckungsgericht zu der
Auffassung gelangt, es handele sich um ein Gebäude mit geringem Wert, so daß die Zwangsverwaltung nicht rentabel
sein werde |
Die Zwangsverwaltung endet auf Antrag durch Gerichtsentscheidung, wenn
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sämtliche Forderungen des Gläubigers
und derjenigen, die der Verwaltung beigetreten sind, befriedigt sind |
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das Vollstreckungsgericht zu der
Auffassung gelangt, die Fortsetzung der Zwangsverwaltung sei nicht mehr angezeigt oder sie verletze
Interessen des Schuldners |
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der Vollstreckungsgläubiger nicht
dafür sorgt, daß der gerichtlich bestimmte Zwangsverwalter die Verwaltungstätigkeit innerhalb der dafür
vorgesehenen Frist aufnimmt |
VII. Insolvenz
Die Hypothek ist konkursfest. Gemäß Art. 537 HGB (GR) ist allerdings jede
Hypothek nichtig, die auf der Grundlage eines privaten Titels oder einer
Gerichtsentscheidung vor der Veröffentlichung der Entscheidung über die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragen wird, wenn sie erst nach
Zahlungseinstellung eingetragen wird und der zugrundeliegende Rechtstitel aus
der Zeit nach der Zahlungseinstellung stammt. Das Datum der Zahlungseinstellung
wird gerichtlich festgesetzt. Andererseits bestimmt Art. 539 HGB (GR), daß bis
zur Veröffentlichung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Eintragungen vorgenommen werden können. Die Regelung betrifft Eintragungen aus
Rechtstiteln, die vor der Zahlungseinstellung entstanden sind. Werden diese nach
der Zahlungseinstellung bzw. innerhalb 10 Tagen vor der Zahlungseinstellung
vorgenommen, können sie für nichtig erklärt werden, wenn bis zur Eintragung mehr
als zwei Wochen verstrichen sind, gerechnet ab dem Entstehungsdatum des
Eintragungstitels. Der Unterschied zwischen Art. 537 und 539 HGB (GR) liegt
darin, daß Art. 537 HGB (GR) die Nichtigkeit solcher Akte anordnet, die auf den
Willen des Insolvenzschuldners zurückgehen, wenn das Datum des Rechtstitels in
die Zeit nach Zahlungseinstellung fällt (gleich ob die Forderung bereits länger
existiert oder nicht), während Art. 539 HGB (GR) nur die Möglichkeit vorsieht,
Hypotheken zu annullieren, die auf Rechtsakte zurückgehen, die bereits vor der
Zahlungseinstellung geschaffen wurden, aber nicht rechtzeitig eingetragen
wurden.
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