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Länderbericht Belgien
Maître Sophie Borsu/Maître Jean-Jacques Masquelin/Rechtsanwalt Dr.
Götz-Sebastian Hök
Vormerkung:
Diese Zusammenfassung wurde aus dem Originalbericht von Maître Sophie Borsu/Maître
Jean-Jacques Masquelin (Brüssel) erarbeitet. Die Zusammenfassung enthält keine
eigene Beurteilung der Verhältnisse. Maßgeblich ist der Originalbericht.
I. Grundbuchsystem
1. Kataster
Das belgische Katastersystem erstreckt sich landesweit. Es gruppiert seine
Informationen nach Eigentümern. Das Kataster hat eine fiskalische Aufgabe:
Die Katasterunterlagen sind:
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der Katasterplan: er enthält
die graphische Reproduktion auf Parzellenplänen und weist die |
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Bebauung aus (Angaben nach
Sektion und Nummer). |
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das Katasterregister: es
handelt sich um eine Liste, die für jede Kommune erstellt wird, in der jedes Grundstück nach Eigentümern gebucht wird. Es finden sich folgende
Angaben: |
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Lage |
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Katasterbezeichnung |
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Straßenbezeichnung |
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Sektion und Nummer |
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Fläche |
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der Betrag der
Katastereinnahmen |
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letzter Eintragungstransfer |
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Auszüge von Katasterunterlagen
(schriftliche Informationen, die bei den Katasterämtern gegen Entgelt abgefordert werden können, und zwar formulargebunden -Formular
434) |
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Mündlichen Informationen, die
man bei den Katasterämtern oder den Gemeinden abfragen kann |
Die Informationen werden
jeweils mit erheblicher Verspätung aktualisiert. Auskünfte sind daher stets als
unvollständig anzusehen.
2. Hypothekenregister
Alle grundstücksbezogenen Veränderungen (Verkauf, Teilung, Tausch oder
Schenkung) sowie die Belastung mit Hypotheken werden im Hypothekenregister
eingetragen. Das Hypothekenregister wird nach Eigentümern geführt. Ein
Hypothekenregister existiert in jeder belgischen Provinz.
Das Gesetz vom 16. Dezember 1851 hat drei Formen der Publizität eingeführt:
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Transkription,
die in der schriftlichen Kopie der Akte unter Lebenden (übertragend oder
deklaratorisch) in bezug auf dingliche Rechte mit Ausnahme der Privilegien
und Hypotheken |
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Eintragung,
einer Formalität, der bestimmte Immobilienprivilegien und die Hypotheken
unterworfen sind |
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Die
Randanmerkungen, die in den Transkriptions-oder Eintragungsregister durch
Reservierung eines Bereiches ermöglicht werden. |
Der Konservator (Der Konservator ist ein staatlicher Beamter mit besonderen
Rechten und Pflichten) muss folgende Register führen:
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Transkriptionsregister |
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Eintragungsregister |
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Eingangsregister (in diesem
wird der Eingang der Eintragungsanträge notiert) |
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Handhabungsregister (registre
de manutentation) |
Jede Eintragung in den Registern erfolgt in der Reihenfolge der Nummern, die das
Register bei Eingang der Anträge vergibt. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs.
Gehen an einem Tage mehrere Anträge ein, entscheidet das Datum des Rechtstitels.
Die Publizität eines Aktes verschafft diesen Wirkung gegenüber Dritten (opposabilité
au tiers). Die Publizität der Akte ist essentiell für die Rechtssicherheit der
Übertragungsakte und der Kreditvergabe. Die Grundstückslasten müssen öffentlich
bekannt sein.
In der Praxis sind es die Notare, die aufklären welches Recht wem gehört. Die
Öffentlichkeit hat keinen direkten Zugang zu den Hypothekenregister. Jede
Person, die wissen möchte, welche Hypotheken auf einem Grundstück lasten,
richtet einen schriftlichen Antrag an das Register. Das Register kommt der
Anfrage nach, in dem es einen Auszug über die Belastungen mitteilt. Es kann auch
ein Negativattest erteilt werden.
Ferner ist es der Notar, der die Eintragungsformalitäten einleitet. Seit dem 1.
Januar 2001 werden die Register datengestützt geführt. Seit dem 1. Januar 2001
werden die Rechtstitel gescannt und als Daten in das Register übernommen. Vorher
dauerte es oftmals mehr als sechs Monate, bis Eintragungsmitteilungen erteilt
wurden. Dieser Zeitraum hat sich seither auf ca. 14 Tage reduziert.
II. Immobilie als Kreditsicherheit
1. Immobilien sind:
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Immobilien der Natur der Sache
nach (Erdboden und das, was auf Dauer mit dem Erdboden verbunden ist, z.B.
Häuser, Fabriken, nicht ein Wochenendhäuschen aus Holz, das leicht wieder
entfernt werden kann). |
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Immobilien kraft Einbeziehung
(z. B. Fahrstühle, Türen). |
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Immobilien kraft
Zweckbestimmung (z. B. Lastkraftwagen, Maschinen) |
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Mobilien, die nach dem Willen
des Grundstückseigentümers zum dauernden Verbleib bestimmt sind (z. B.
Statue im Garten) |
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unverkörperte Immobilien
(Nießbrauch, Hypothek, Wohnungsrecht) |
2. Dingliche Rechte, die auf Immobilien lasten:
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Eigentumsrechte und ihre
Ableitungen, wie Nießbrauch |
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Dienstbarkeiten |
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Erbbaurecht |
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Baurecht auf Zeit (Superficie) |
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Wohnungsrecht |
Bestimmte Gläubiger verfügen über Privilegien an Grundstücksrechten, über die
ihr Schuldner verfügt. Maßgeblich ist der jeweilige Charakter der Forderung. Die
wesentliche Sicherheit im belgischen Recht ist die Hypothek. Sie dient zur
Kreditsicherung.
3. Die Publizität ist nur für Akte unter Lebenden organisiert. Für Veränderungen
durch den Todesfall existieren keine Publizitätsvorkehrungen.
4. Die Hypothek ist eine dingliche Sicherheit, das heißt eine Sicherheit, die
auf einem Gut des Schuldners lastet und ihrem Inhaber das Recht auf bevorzugte
Befriedigung aus dem Gut verschafft. Die Hypothek hat folgende Wirkungen:
Sie verhindert nicht, dass sich der Besitz an der Immobilie verändert bzw. dass
der Besitz auf Dritte übertragen wird
Sie ist der Publizität unterworfen
Sie räumt dem Inhaber der Hypothek das Recht ein, gegen den jeweiligen
Eigentümer vorzugehen (droit de suite).
Die Hypothek kann von Gesetzes wegen und auf vertraglicher Grundlage entstehen.
Die gesetzliche Hypothek entsteht nur zugunsten spezieller Gläubiger, doch kann
sie gegenüber Dritten erst eingewandt werden, sobald sie durch
Grundbucheintragung vollzogen ist.
Die Hypothek ist wie jede Sicherheit ein akzessorisches Recht, also von der
besicherten Forderung abhängig.
Im belgischen Recht existiert keine vertragliche Hypothek, die von der Forderung
unabhängig wäre. Der akzessorische Charakter der Hypothek hat folgende
Auswirkungen:
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die Hypothek erlischt, wenn
die Forderung erlischt |
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produziert die besicherte
Forderung Zinsen, sind diese mitbesichert |
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die Hypothek folgt der Zession
der besicherten Forderung; die Zession ist Gegenstand einer Randanmerkung im
Hypothekenregister |
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die Hypothek kann nicht ohne
die Forderung abgetreten werden; aber es kann der Rang einer Hypothek an
einen anderen Hypothekengläubiger abgetreten werden. Die Rangabtretung ist
wiederum Gegenstand einer Randanmerkung. |
Durch Gesetz vom 13. April 1995 wurde Art. 51 bis in das Gesetz vom 4. August
1992 in bezug auf den Hypothekenkredit eingeführt, der es erlaubt, Hypotheken
für zukünftige Forderungen zu bestellen, soweit die Forderung bei der
Hypothekenbestellung bestimmt oder bestimmbar ist. Diese Hypothek erhält den
Rang am Tag ihrer Eintragung, ohne Rücksicht auf den Zeitraum der bis zur
Forderungsentstehung abläuft. Diese Regelung ist sehr praktisch, sofern sich die
Kosten der Hypothek erhöhen. Ferner eignet sich die Regelung, um die Hypothek
für den Fall der Schuldbedienung für eine neue Forderung zu nutzen.
Die Hypothek kann nur auf dinglichen Rechten lasten. Sie ist unteilbar. Das
bedeutet, dass sie das Grundstück insgesamt belastet. Veräussert der Eigentümer
einen Teil des belasteten Grundstücks, lastet die Hypothek auf der verbleibenden
und zugleich auf der veräusserten Fläche. Im Falle der Teilung in
Wohnungseigentum lastet die Hypothek auf allen Wohnungseigentumsrechten.
Die Hypothek kann nicht nur Immobilien belasten. Sie kann auch auf anderen
dinglichen Rechten (z.B. Erbbaurecht-“emphythéose”) ruhen, doch erlischt sie mit
diesem dinglichen Recht. Jeder Antrag, ein hypothekarisch belastetes Recht zur
Löschung zu bringen, muß dem betroffenen Hypothekengläubiger zur Kenntnis
gebracht werden. Belastbare dingliche Rechte sind ausschließlich solche, die
gehandelt werden können. Nicht dazu gehören z. B. das Wohnungsrecht und
Nutzungsrechte.
Die Belastung von ungeteiltem Gesamthandseigentum ist problematisch, denn es
kann in Einzelfällen durch die Realteilung (z.B. in Wohnungseigentum) zur
Löschung der Hypothek kommen. Die Hypothek kann auch auf dem Miteigentumsanteil
eines Miteigentümers lasten, doch hängt ihr Schicksal von den Wirkungen einer
Teilung ab. Wird die in Miteigentum gehaltene Immobilie real in Wohnungseigentum
geteilt und nach Teilung an den Schuldner übertragen, ist dies unproblematisch,
denn er wird so angesehen, als sei er immer Eigentümer gewesen. Wird das
Eigentum jedoch an einen anderen Miteigentümer übertragen, erwirbt dieser
lastenfrei, denn die Teilung bewirkt die Löschung der Hypothek[1].
Die Hypothek kann durch einseitigen Vertrag bestellt werden. Die Bestellung muß
in einem notariellen Akt erfolgen. Eine Belastungsvollmacht muß ebenfalls
notariell erteilt werden. Der Bestellungsakt muß die gesetzlich vorgeschriebenen
Mindestangaben enthalten (Natur und Lage des Belastungsgegenstandes,
Forderungshöhe, Zinsen und Kosten). Die Angabe des Rechtsgrundes der Forderung
ist nicht zwingend erforderlich.
Die Vereinbarung, die lediglich die Verpflichtung zur Bestellung einer Hypothek
enthält, unterliegt keiner Form und kommt häufig vor. Der Gläubiger läßt in
diesem Fall ein unwiderrufliches Mandat des Schuldners an einen Dritten
erteilen, die Hypothek zu bestellen. Dieses Mandat muß notariell beurkundet
werden. Die Zwangsvollstreckung kann aus einem solchen Mandat nicht betrieben
werden. Im Falle der Insolvenz droht der Forderungsausfall, wenn das Mandat
nicht ausgenutzt wurde.
Die Hypothek kann Dritten erst nach der Eintragung im Hypothekenregister
entgegen gehalten werden. In der Praxis wird der Notar beauftragt, die
Eintragung herbeizuführen. Die Eintragung verliert ihre Wirkung nach 15 Jahren,
es sei denn sie wird rechtzeitig erneuert (und zwar auch dann, wenn die
Forderung noch besteht).
Dem Schuldner eines belasteten Grundstücks verbleiben folgende Recht
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er kann die Immobilie
veräussern |
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er kann die Immobilie mit
hochrangigen Hypotheken belasten |
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er behält das Recht der
Nutzung und der Fruchtziehung |
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die Vermietung kann nicht mehr
für eine längere Zeit als neun Jahre vereinbart werden. |
Im Falle der Nichtzahlung kann der Gläubiger die Hypothek geltend machen. Der
Schuldner muß die Zwangsvollstreckung dulden.
5. Das belgische Recht sieht spezielle Privilegien vor, so das Privileg des
Grundstücksverkäufers, das Privileg des Architekten und des Werkunternehmers
sowie das Privileg des Schenkenden, das Privileg des Tauschenden und das
Privileg des Beteiligten an einer Vermögensgemeinschaft (wegen des Anspruchs aus
der Vermögensauseinandersetzung) und schließlich das Privileg des
Gebäudeversicherers- Ferner existieren Privilegien für die Kosten der
Registrierung und das Privileg aus dem Pfandrecht an ”fonds de commerce”. Diese
Privilegien setzen sich gegenüber vertraglichen Hypotheken durch und können
ihren Rang einnehmen.
6. Schließlich kennt das belgische Recht das besitzabhängige Pfandrecht an
Immobilien (autichrèse)
7. Das Gesetz vom 4. August 1992 regelt den Hypothekarkredit, der für Zwecke der
persönlichen Wohnnutzung einer natürlichen Person vergeben wird. Das Gesetz
wurde 1995 und 1998 modifiziert. Das Gesetz sieht Regelungen in bezug auf die
Zinsvariabilität, die Kreditversicherung, die Kosten und Entschädigungen, die
dem Schuldner auferlegt werden, sowie prekontraktuelle Informationspflichten und
die vorzeitige Kredittilgung.
III. Grenzüberschreitende Kredite
Belgien ist Mitglied des Römischen Schuldvertragsübereinkommens vom 19. Juni
1980. Auf Sachenrechte findet die lex rei sitae Anwendung. Da die Hypothek
sachenrechtlich qualifiziert wird, unterliegt sie dem Recht des Ortes, an dem
die zu belastende Immobilie belegen ist. Art. 77 Hypothekengesetz sieht vor, daß
eine im Ausland vereinbarte Hypothek in Belgien erst dann Wirkungen entfaltet,
wenn sie von dem Präsidenten des Zivilgerichts, in dessen Bezirk der
Belastungsgegenstand belegen ist, bestätigt wurde. Akte, denen das Exequatur
erteilt wurde, sind regelmäßig von dieser Prozedur befreit. Einschlägig ist z.B.
das Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen.
Es ist zulässig, daß die Forderung einer anderen Rechtsordnung unterfällt als
die Hypothek, durch die die Forderung besichert werden soll. Im sachlichen
Anwendungsbereich des belgischen Verbraucherschutzgesetzes vom 4. August 1992
sind allerdings Vereinbarungen nichtig, wenn sie nicht den vorgesehenen
Verbraucherschutzbestimmungen genügen. Art. 1 lautet sinngemäß:
Das Gesetz findet Anwendung auf den Hypothekarkredit, der die Finanzierung des
Kaufs von Grundstücken zum Inhalt hat, wenn er einer natürlichen Person gewährt
wird, die ausschließlich zu Zwecken handelt, die als nicht zu ihren
geschäftlichen Aktivitäten gerechnet werden können und wenn diese Person bei
Vertragsschluß ihren Hauptwohnsitz in Belgien hat oder von einer Kreditinstitut
vergeben wird, das seinen Sitz ausserhalb Belgiens hat, sofern dem
Vertragsschluß in Belgien ein konkretes Vertragsangebot oder eine Werbung
vorausgegangen ist und der Darlehensnehmer die notwendigen Handlungen zum
Vertragsschluß in Belgien vorgenommen hat.
Gemäß Art. 2 des Gesetzes ist jede entgegenstehende Vereinbarung nichtig.
Nichtig sind auch Gerichtsstandsvereinbarungen zugunsten ausländischer Gerichte.
Die Hypothek kann in ausländischer Währung bestellt werden, soweit es sich um
die Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union handelt.
IV. Realisierung der Hypothek
Die Realisierung der Hypothek geschieht im Vollstreckungsverfahren. Es führt zur
Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks. Das Verfahren ist in den Art.
1489 bis 1675 Code judiciaire (Justizgesetz) geregelt. Eine andere
Verwertungsart kann auch nicht durch Parteivereinbarung vorgesehen werden.
Voraussetzung für die Verwertung ist ein vollstreckbarer Titel.
Vollstreckungstitel ist der Akt, der mit einer Vollstreckungsklausel versehen
ist. In Betracht kommen Gerichtsentscheidungen (die vor Einleitung des
Verfahrens zugestellt werden müssen) und notarielle Urkunden (die nicht vorab
zugestellt werden müssen). Der Hypothekengläubiger genießt in der
Zwangsvollstreckung Vorrechte gegenüber Dritten.
1. Realisierung durch Veräusserung
Der Schuldner kann sich der Zwangsvollstreckung dadurch entziehen, daß er
versucht, das belastete Grundstück freihändig zu veräussern. Hiergegen ist der
Gläubiger durch das sog. “droit de suite” (Recht, die Sache auch Dritten
gegenüber zu verwerten) geschützt: Der Dritterwerber des Grundstücks übernimmt
die Hypothek mit den bestehenden Lasten, d.h. der Gläubiger kann die Hypothek
gegenüber dem neuen Eigentümer verwerten. Der Erwerber kann allerdings die
Zwangsvollstreckung durch Zahlung an den Gläubiger abwenden und dann gegen gegen
den Schuldner Regreß nehmen. Der Dritterwerber wird insoweit geschützt (Art.
1251 2° Code Civil): Zahlt er den Kaufpreis nicht an den Verkäufer sondern an
den Gläubiger, wird er in die bestehende Hypothek eingesetzt (subrogation), die
dann gelöscht wird. Prinzipiell wacht der Notar des Käufers über die Ablösung
der Belastungen. Reicht der Kaufpreis aus, um die Belastungen abzulösen, behält
der Verkäufer die notwendigen Mittel ein und kehrt sie an die Gläubiger aus.
Übersteigen die Belastungen den Kaufpreis, kann der Käufer das Verfahren der
freiwilligen ”purge” einleiten. Das Verfahren ist aber zu teuer und kompliziert
und wird daher nur selten angewandt. In der notariellen Praxis hat sich ein
vereinfachtes Verfahren durchgesetzt. Der Notar nimmt mit den Gläubigern Kontakt
auf und erfragt deren Einverständnis in bezug auf den vereinbarten Preis. Die
Gläubiger verpflichten sich, auf ihre Hypothek gegen Zahlung des vereinbarten
Preises zu verzichten.
2. Zwangsverwertung
Die zwangsweise Immobilienverwertung ist in Art. 1560 bis 1626 Code judiciaire
geregelt. Gemäß Art. 1560 Code judiciaire kann der Gläubiger die
Zwangsenteignung betreiben, und zwar in bezug auf:
· Immobilien und das Zubehör
· Nießbrauchrechte, Erbbaurechte und Baurechte
Die Zwangsverwertung von Immobilien ist für nicht bevorrechtigte Gläubiger nur
gegeben, wenn das übrige Vermögen des Schuldners nicht ausreicht. Ungesicherte
Gläubiger müssen dementsprechend eine gerichtliche Autorisierung einholen, bevor
sie das Verfahren einleiten können. Das Verbrauchergesetz vom 4. August 1992
sieht einen umfassenden Schutz des Verbrauchers im Vollstreckungsverfahren vor.
Der Zwangsverwertung muß ein Versöhnungstermin vorausgehen, der dazu dient, dem
Schuldner den Familienwohnsitz zu erhalten, etwa in dem Zahlungsfristen
nachgelassen werden. Der Versöhnungstermin ist nur vorgesehen, wenn aus einem
Gerichtsurteil oder aus einem notariellen Akt vollstreckt wird und die
Vollstreckung in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 4. August 1992 fällt,
d..h. daß die Schuld aus der Finanzierung des Vollstreckungsobjektes stammt. Das
Gesetz vom 5. Juli 1998 über das Insolvenzverfahren und die Möglichkeit des
freihändigen Verkaufs sieht Möglichkeiten des freihändigen Verkaufs vor.
Die Vollstreckung wird durch eine Zahlungsaufforderung eingeleitet. Der
Gläubiger muß ein Wahldomizil im Vollstreckungsbezirk nehmen. Auf Antrag stellt
der Gerichtsvollzieher das commandement (Zahlungsaufforderung) zu. Die insoweit
vorgesehenen Förmlichkeiten sind einzuhalten, insbesondere muß der Schuldner auf
die Möglichkeit der Zwangsveräusserung hingewiesen werden. Ferner ist der
Schuldner auf die Möglichkeit hinzuweisen, daß er innerhalb von acht Tagen dem
Gericht Kaufofferten nachweisen kann. Die Zustellung des commmandement hat
verschiedene Wirkungen:
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Mietverhältnisse mit einer
Dauer von mehr als neun Jahren oder solche die Quittungen in bezug auf die
Miete für einen Zeitraum wenigstens drei Jahren enthalten sind Dritten
gegenüber nicht mehr einwendbar |
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Unterbrechung der Verjährung |
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Zahlungsverzug |
Die Zahlungsaufforderung wird
im Hypothekenregister eingetragen. Mit der Eintragung verliert der Schuldner
seine Verfügungsbefugnis, d.h. Verfügungen zugunsten Dritter können dem
Gläubiger nicht mehr entgegengehalten werden.
Dem ”commandement” muß innerhalb von sechs Monaten eine Pfändungsanordnung
nachfolgen. Anderenfalls verliert das ”commandement” seine Wirkungen. Sie darf
allerdings erst 15 Tage nach der Zustellung des ”commandement” zugestellt
werden. Im Anwendungsbereich des Verbraucherschutzgesetzes muß vorab eine
Anhörung stattfinden. Der Schuldner muß auf die Möglichkeit hingewiesen werden,
Kaufofferten einzureichen, die Grundlage für einen freihändigen Verkauf (siehe
Ziffer 1) sein können.
Der Pfändung folgt auf Antrag des Gläubigers die Zwangsversteigerung. Zuständig
sind die Notare. Der jeweilige Notar wird vom Vollstreckungsgericht bestimmt.
Der Notar faßt die Versteigerungsbedingungen in einem ”cahier des charges”
zusammen. Die Versteigerungsbedingungen enthalten:
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den Tag der Versteigerung |
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die Anweisung des Preises an
die Gläubiger |
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die Maßnahmen der
Bekanntmachung der Versteigerung |
Im Versteigerungstermin erhält der Meistbietende den Zuschlag. Es besteht die
Möglichkeit der ”surenchère” (Folgeverfahren, eingeleitet durch ein Mehrgebot).
Jeder Interessent kann innerhalb von 15 Tagen ein Mehrgebot abgeben, das das
Verfahren erneut eröffnet.
Der Zuschlag bringt die Belastungen zum Erlöschen, die bis zur Eintragung des
”commandement” oder ggf. der Pfändung im Hypothekenregister eingetragen worden
waren. Die Rechte der Gläubiger setzen sich am Veräusserungserlös fort. Der
Notar legt einen Verteilungsplan fest.
V. Insolvenz
Die Hypothek ist konkursfest. Die Insolvenz verzögert allerdings die
Hypothekenverwertung. Im Falle der Insolvenz verwertet der Kurator die
Immobilie.
Bemerkenswert ist, daß die Wirkungen der Insolvenz mit der Zahlungseinstellung
beginnen, die das Gericht datumsmäßig festsetzt. Handlungen des zukünftig
Insolventen können daher unwirksam sein. Handlungen, die in der latenten
Insolvenzphase vorgenommen werden, können gegenüber der Masse als nicht
einwendbar deklariert werden. Der Insolvenzverwalter hat die Möglichkeit,
entsprechende Anträge zu stellen. Diese Möglichkeit kommt immer der Masse
insgesamt zugute. Der einzelne Hypothekengläubiger kann nicht verlangen, daß
lediglich ein ihn benachteiligendes Recht ausgeschlossen wird.
Bemerkenswert ist weiterhin, daß das Gesetz vom 17. Juli 1997 die Möglichkeit
eingeführt hat, ein Vorverfahren durchzuführen, das zur einvernehmlichen Lösung
mit den Gläubigern führen soll. Sobald der Schuldner seine Zahlungen teilweise
einstellen muß, kann er bei Gericht beantragen, daß den Gläubigern ein
Vergleichsangebot unterbreitet wird.
Vgl. auch Art.
2125 Code Civil (Frankreich)
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